- Wegnahmerecht
- Wegnahmerecht n юр. пра́во на изъя́тие (напр., обору́дования, устано́вленного съё́мщиком за свой счёт, при перее́зде)
Allgemeines Lexikon. 2009.
Allgemeines Lexikon. 2009.
Wegnahmerecht — Wẹgnahmerecht, lateinisch Ius tollẹndi, das Recht des Mieters, eine Einrichtung, mit der er die gemietete Sache versehen hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken, Pflanzen im Garten), wegzunehmen, d. h. sich anzueignen, auch und… … Universal-Lexikon
Bestandteile — Einzelteile; Zutaten; Inhaltsstoffe; Ingredienzen * * * Bestandteile, Recht: Teile einer Sache, die bei unbefangener Betrachtungsweise als Teile eines größeren Ganzen und nicht als selbstständige Sachen zu gelten haben, z. B. der Deckel einer… … Universal-Lexikon